Kurzbeschreibung
§ 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVO sagt klar, dass Radfahrende nur Fußgängerampeln nutzen dürfen, wenn ein Fahrrad-Sinnbild darin aufleuchtet. Dies ist hier nicht der Fall. Also heißt das hier: Absteigen. An den selbst gemalten Pfeilen im Bild ist außerdem erkennbar, dass diese Verkehrsführung aber auch dann nicht wirklich einer Radhauptroute würdig wäre.
Lösungsvorschlag
Vergrößerung der Ampelanlage zu einer vollständigen gesicherten Kreuzung (Ampeln an allen vier Zufahrten) oder mindestens Fahrrad-Bettel-Ampeln, vgl. Umsetzung in Freiburg in der zweiten Abbildung.
AdresseHelbingstraße 90, 45128 Essen
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