Fahrrad-Problemstelle

Kurzbeschreibung

Das Zeichen 237 "Radweg" ist hier kurios. Es impliziert eine BenutzungsPFLICHT (§2, Abs. 4 StVO). Dieser Pflicht wird mittels sonderlicher Zusatzinfo "frei" weiterer Nachdruck gegeben. Oder als Wahlfreiheit interpretiert, führt sie die Zeichenkombination an dieser Stelle ad absurdum. Eine linksseitige Benutzungspflicht schließt die Wahlfreiheit zur Benutzung der Fahrbahn aus.

Lösungsvorschlag

Lösung: Beschilderung mittels Zeichen "Fußweg" (VZ 239) und "Fahrrad frei" (VZ 1022-10).



Zum Hintergrund:

Einer Allgemeinverfügung muss gefolgt werden, auch wenn diese (a) keine rechtliche Grundlage hat und/oder diese (b) gegen ein anderes Gesetz verstößt. Denn wenn jeder den unkorrekten Verkehrsraum so interpretieren würde, wie er will, gäbe es Chaos. Folglich müssen sich alle an die falsche Beschilderung halten. Eine linksseitige Radverkehrsführung mit Zeichen 237 verpflichtet den Radfahrer, diese Infrastruktur zu nutzen. Da der Gehweg nicht baulich von der Straße getrennt ist, ist die Befahrung der Paulinenstraßen-Fahrbahn nach Norden für Radfahrende für 10m entsprechend tabu. Diese Verkehrsführung erscheint fragwürdig. Die VwV-StVo besagt gemäß Zu § 2 Zu Absatz 4 Satz 3 und 4 II. "Freigabe linker Radwege" Punkt 4, dass am "Anfang und am Ende einer solchen Anordnung [linker Radweg] [...] eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn [...] [ge]schaffen" sein muss. Eine Querungsinsel ist auf Höhe der Einmündung Birgittstraße nicht vorhanden. Damit ist das Zeichen 237 hier nicht zulässig. Punkt 5 a) "lichte Breite des Radwegs von 2m" ist auch nicht erfüllt, weil hier keine Radverkehrkehr-Infrastruktur ersichtlich ist. Der Punkt 1 "soll [...] grundsätzlich nicht angeordnet werden" oder auch der bekannte Paragraf "Radwegsbenutzungspflicht [...] wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind [...] zumutbar, [...] eindeutig und sicher" (Z.16) muss dann gar nicht mehr eröffnet werden.

Adresse

Paulinenstraße , 45130 Essen

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