Seit dem 9. November 2021 wird das Parken auf unseren Wegen deutlicher bestraft

In Deutschland gilt ein neuer Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Die gute Nachricht gleich vorweg: Das Parken auf Geh- und Radwegen wird seitdem deutlicher bestraft. Was in der öffentlichen Berichterstattung kaum vorkommt: Mit dem neuen Katalog erhöhen sich auch manche Geldstrafen für Verstöße, die Radfahrer*innen begehen. Die wichtigsten Tatbestände und Veränderungen haben wir euch hier zusammengefasst.

Das Bundesverkehrsministerium erhofft sich von den Neuerungen mehr Sicherheit für den Radverkehr. Ob sich die Situation tatsächlich verbessert, hängt aber nicht nur von der Höhe einer Geldstrafe ab. Ebenso entscheidend ist, ob intensiv kontrolliert wird. In dieser Hinsicht sieht es in Essen nicht allzu gut aus.

Wem ein falsch abgestelltes Fahrzeug in die Quere kommt, darf den Halt- oder Parkverstoß deshalb selbst anzeigen. Die Stadt Essen bietet den Bürger*innen dazu ein Online-Formular an. Alternativ könnt ihr die Weg.li Webseite nutzen. Über diese Seite wurden von Januar bis November 2021 schon über 140.000 sogenannte private Drittanzeigen an deutsche Ordnungsämter weitergegeben.

Fotocollage: Stephan Rütt

Also, traut euch 😉

Was ist neu im Tatbestandskatalog?

  • Der aktualisierte Tatbestandskatalog ist Teil der Novelle der Straßenverkehrsordnung, die schon am 28. April 2020 in Kraft trat. Viele Änderungen gelten dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zudem gibt es einige ganz neue Regelungen. 
  • Unverständlicherweise war bislang nur das Parken auf einem Schutzstreifen verboten. Ab jetzt ist schon das Halten verboten und kostet mindestens 55,00 Euro.
  • Das neue Verkehrsschild, Zeichen 277.1, verbietet es mehrspurigen Kraftfahrzeugen, einspurige Fahrzeuge zu überholen. Geschieht das dennoch, beträgt die Strafe mindestens 70,00 Euro und es gibt 1 Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.
  • Schwere Kraftfahrzeuge müssen beim Abbiegen nach rechts mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn grundsätzlich mit Fuß- oder Radverkehr zu rechnen ist. Unterlassen sie das, beträgt die Strafe ebenfalls mindestens 70,00 Euro und es gibt 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Bislang durfte man 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung nicht parken. Verläuft neben der Fahrbahn ein Radweg, müssen nun 8 Meter frei bleiben, damit Radfahrende frühzeitig gesehen werden können. Ein Verstoß wird allerdings nur mit mindestens 10,00 Euro bestraft.

Wir haben die Liste mit relevanten Tatbeständen grob nach Themen sortiert. Für viele Verstöße gibt es einzelne Abstufungen. So beträgt die Strafe für das Parken auf dem Radweg 55,00 Euro. Werdet ihr als Radfahrende dadurch behindert, sind es 70,00 Euro und die verantwortliche Person erhält 1 Punkt im Fahreignungsregister.

Und bevor ihr euch fragt, wie sich das Halten vom Parken unterscheidet: Die Straßenverkehrsordnung erklärt im §12 dazu: »Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.«

In Sachen Halten und Parken gibt es folgende Tatbestände, die für den Radverkehr besonders relevant sind:

  • Sie hielten auf einem unbeschilderten Radweg. (TBNR 112070)
  • Sie hielten auf einem Radweg (Zeichen 237). (TBNR 141070)
  • Sie hielten auf einem Geh- und Radweg (Zeichen 240/ 241). (TBNR 141090)
    • 50,00 Euro (bislang 10,00 Euro)
    • Mit Behinderung 55,00 Euro
    • Mit Gefährdung 70,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 90,00 Euro

  • Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340). (TBNR 142170)
    • 55,00 Euro (bislang erlaubt)
    • Mit Behinderung 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 100,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie parkten auf einem unbeschilderten Radweg. (TBNR 112474)
  • Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237). (TBNR 141174)
  • Sie parkten auf einem Geh- und Radweg (Zeichen 240/ 241). (TBNR 141194)
    • 55,00 Euro (bislang 20,00 Euro)
    • Mit Behinderung 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Länger als 1 Stunde 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Behinderung und länger als 1 Stunde 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 100,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie parkten weniger als 5 Meter vor der Kreuzung/Einmündung. (TBNR 112262)
  • Sie parkten weniger als 5 Meter hinter der Kreuzung/Einmündung. (TBNR 112272)
  • Sie parkten weniger als 8 Meter vor der Kreuzung/Einmündung, obwohl in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist. (TBNR 112266)
  • Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. (TBNR 112372)
    • 10,00 Euro
    • Mit Behinderung 15,00 Euro
    • Länger als 3 Stunden 20,00 Euro
    • Mit Behinderung und länger als 3 Stunden 30,00 Euro
  • Sie hielten unzulässig in der zweiten Reihe. (TBNR 112460)
    • 55,00 Euro
    • Mit Behinderung 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 100,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie parkten unzulässig in der zweiten Reihe. (TBNR 112464)
    • 55,00 Euro
    • Mit Behinderung 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Länger als 15 Minuten 85,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Behinderung und länger als 15 Minuten 90,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 90,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 110,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie gefährdeten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer. (TBNR 114100)
    • 40,00 Euro

Tatbestände, die sich auf eine Begegnung im Straßenverlauf und an Kreuzungen beziehen:

  • Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein. (TBNR 105112)
    • 30,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 35,00 Euro
  • Sie missachteten das Überholverbot, das durch Zeichen 276/277/277.1 angeordnet war. (TBNR 141627)
    • 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 85,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 105,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie überholten, obwohl die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war. (TBNR 105604)
    • 80,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Unfall 120,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere. (TBNR 109612)
    • 140,00 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Führerscheinentzug
    • Mit Unfall 170,00 Euro + 1 Punkt + 1 Monat Führerscheinentzug
  • Sie fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit, obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war. (TBNR 109660)
    • 70,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 85,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Unfall 105,00 Euro + 1 Punkt

Tatbestände, die auf ein Fehlverhalten von Radfahrenden zielen:

  • Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg. (TBNR 102100)
  • Sie benutzten vorschriftswidrig den linksseitig angelegten Radweg. (TBNR 102126 )
    • 55,00 Euro (bislang 10,00 Euro)
    • Mit Behinderung 70,00 Euro
    • Mit Gefährdung 80,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 100,00 Euro
  • Sie befuhren als Radfahrer den Gehweg/Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/Bereich einer Fußgängerzone, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/241/242.1 gesperrt war. (TBNR 141169)
    • 25,00 Euro
    • Mit Behinderung 30,00 Euro
    • Mit Gefährdung 35,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 40,00 Euro
  • Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht benutzten. (TBNR 102142)
  • Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen. (TBNR 109183)
    • 15,00 Euro
    • Mit Behinderung 20,00 Euro
    • Gefährdung 25,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 30,00 Euro
  • Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg (Zeichen 237/240/241), obwohl dieser für Ihre Fahrtrichtung gekennzeichnet war. (TBNR 141446)
  • Sie befuhren den Radweg in nicht zulässiger Richtung, obwohl ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden war. (TBNR 102173)
    • 20,00 Euro
    • Mit Behinderung 25,00 Euro
    • Mit Gefährdung 30,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 35,00 Euro
  • Sie fuhren als Radfahrer nebeneinander und behinderten dadurch Andere. (TBNR 102167)
    • 20,00 Euro
    • Mit Gefährdung 25,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 30,00 Euro
  • Sie benutzten als Radfahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. (TBNR 123172)
    • 55,00 Euro
    • Mit Gefährdung 75,00 Euro
    • Es kam zum Unfall 100,00 Euro
  • Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. (TBNR 137612)
    • 60,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 100,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 120,00 Euro + 1 Punkt
  • Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. (TBNR 137624)
    • 100,00 Euro + 1 Punkt
    • Mit Gefährdung 160,00 Euro + 1 Punkt
    • Es kam zum Unfall 180,00 Euro + 1 Punkt

Ein Anfang ist gemacht

Spätestens im letzten Abschnitt von Tatbeständen fällt auf, dass die Novelle der Straßenverkehrsordnung und in der Folge auch der Tatbestandskatalog mehr als nachlässig verfasst ist. Es ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, warum das Befahren des linksseitig angelegten Radwegs mit 55,00 Euro bestraft wird, aber das Befahren eines Radweges in nicht zulässiger Richtung mit 20,00 Euro.

Der Bundesrat hat bei der Sichtung der Gesetzesvorlage dementsprechend viele Schwachpunkte moniert und deren Korrektur gefordert. Die weitere Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung bleibt also eine Aufgabe des Bundesverkehrsministeriums.

Es gibt übrigens weiterhin kleine Abenteuer, die für kleines Geld zu haben sind 😉

  • Sie fuhren freihändig. (TBNR 123006)
    • 5,00 Euro

Gute Fahrt!

Kategorien: Aktuelles

1 Kommentar

kStr · 16.11.2021 um 14:06

Was ich ja überhaupt nicht verstehe, wie selbstverständlich der Bürgersteig Ecke Witteringstr/Ernastr zugeparkt wird. Auf eurer Collage ja oben rechts auch prominent vertreten. Dort stehen einfach IMMER Autos. Schon erstaunlich. Oder habe ich etwas übersehen, was es berechtigt dort Fahrzeuge zu parken?
Mal sehen, ob sich mit der neuen Regelung etwas ändert.

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